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#1
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Hallo liebe Ahnenforscherinnen und Ahnenforscher.
Was passiert, wenn die Sperrfrist von 100 Jahren/Österreich und 110 Jahren/Deutschland (bei anderen Ländern kenne ich mich nicht aus) überschritten ist und die Geburtsdaten eigentlich freigegeben werden müssten, aber eine Person/mehrere Personen am Leben ist/sind. Werden die entsprechenden Daten des Taufeintrags geschwärzt oder gar nicht erst freigegeben ? Hat das jemand von euch schon einmal im Zuge der Forschung erlebt ? Wie ist das bei Johannes Heester (1903-2011) gewesen, der ja über 100 Jahre alt geworden ist? Er hat in den Niederlanden das Licht der Welt erblickt(?), doch bei den dortigen Sperrfristen habe ich keine Ahnung. Sorry, falls diese Frage schon einmal aufgetaucht ist, doch ich habe nicht alle allgemeinen Fragen hier im Thread durchgelesen. Danke im Voraus. Herzliche Grüße Andrea |
#2
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![]() Hallo
Im Merkblatt für Familienforscher vom Zivilstandesamt im Kanton Bern steht "Wird im Rahmen der Forschungsarbeiten auf lebende Personen gestossen, dürfen die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen weiterverwendet werden. Die Zustimmung ist durch die Forschenden einzuholen.". Hoffe das hilft dir weiter. |
#3
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![]() Zitat:
Weitere Geburten sind aktuell bis 1918 online. Ich kenne mich mit den Niederländischen ü-hus aber nicht im Detail aus. |
#4
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![]() Hallo Garfield, Hallo Andre,
danke für eure Antwort, ich freue mich sehr darüber. Alles klar, das hilft mir schon sehr weiter. Bis dato habe ich das bei meinen Ahninnen und Ahnen noch nicht erlebt, aber man kann ja nie wissen. Wenn es nur um einen Taufeintrag geht, kann ja die betreffende Zeile, im Fall des Falles, geschwärzt oder anders unkenntlich gemacht werden. Ühus gibt es, soweit mir bekannt, nicht, bezogen auf direkte Vorfahren. Meine Oma mütterlicherseits, selig, ist fast 90 geworden, die Frau von dem Bruder meiner Oma mütterlicherseits, 93. Durchschnittsalter meiner Großeltern (alle vier): 72,5. Durchschnittsalter meiner Urgroßeltern (alle acht): ca. 60/61, wobei ich nicht von allen genaue Sterbedaten habe. Herzliche Grüße Andrea |
#5
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![]() Hallo Andrea,
die Mama einer angeheirateten Tante wurde letztes Jahr 100, und nein, ihr Taufeintrag ist nicht geschwärzt ![]() LG Zita |
#6
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![]() Hallo Andrea,
bei lebenden Personen greift das Datenschutzrecht, also DS-GVO, BDSG oder das entsprechende Landesdatenschutzgesetz. Schöne Grüße JeLa |
#7
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![]() Hallo Zita und JeLa.
Danke auch an euch für eure Antworten. Lebt die Verwandte noch, Zita ? Das heißt also, wenn ich weiß, wo und wen ich suche und den Namen hätte, könnte ich diesen im Kirchenbuch nachschauen, obwohl oder gerade weil die betreffende Person noch lebt, weil die Sperrfrist schon gefallen ist. Bezogen auf die Verwandte von Zita. Mit den Gesetzen kenne ich mich überhaupt nicht aus, nur bezogen auf die Ahnenforschung und den Datenschutz. Herzliche Grüße Andrea |
#8
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![]() 110 Jahre zu leben ist schon wirklich seeeehr selten. Meine Uroma kam immerhin auf knapp 105, das wäre in Österreich dann definitiv eine gute Frage gewesen
![]() Das Geburtsregister meiner noch lebenden Oma habe ich problemlos bekommen. |
#9
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![]() In Matricula werden entsprechend der in Österreich geltenden Sperrfrist von 100 Jahren laufend neue Jahrgänge freigegeben. Ich gehe nicht davon aus, dass hier noch lebende Personen ausgefiltert und geschwärzt werden. Wie sollte das auch gehen?
Rechtlich könnten natürlich alle noch lebenden Personen (bzw. deren verfügungsberechtigten Angehörigen oder Rechtsvertreter) verlangen, dass ihre Daten nicht veröffentlicht werden - also geschwärzt oder der gannze Band vom Netz genommen wird. Ganz streng genommen gilt das auch für die nachträglich hinzugefügten Anmerkungen zu Geburten oder Verehelichungen von Kindern der Haupteingetragenen. Da habe ich schon NAmen und Geburtsdaten aus den 30er und 40er-Jahren gefunden. Hier gilt - zum Glück für die Familienforscher - der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter" ![]() Für die eigenen Forschungsdaten gelten die gleichen Regeln wie für die Archive. Wir sollten meiner Ansicht nach auch ganz besonders sorgsam sein, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Denn ein einzelner Eintrag in einem Archiv ist so gut versteckt wie die berühmte "Nadel im Heuhaufen" - sobald hier aber Daten entnommen werden und durch unbesonnene Veröffentlichung der Google-Suche zugänglich gemacht werden könnte das ungeahnte Folgen haben. Dann könnte es aus Sorge vor möglichen Klagen mit der derzeitgen freien Einsehbarkeit in Online-Archiven auch schnell wieder vorbei sein. Gruß, Susanna Geändert von Su1963 (28.11.2021 um 17:22 Uhr) |
#10
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![]() Zitat:
https://forum.genealogy.net/index.ph...121#post269121 "Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind. Anmerkung: vgl. § 5 PStG" |
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