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#11
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Hallo Astrid,
ich weiß nicht, ob der Sohn überhaupt 26 Jahre alt geworden ist. Es gibt einen ominösen Sterbeeintrag eines Kindes von Johann Plath. Der könnte sich auf diesen Sohn oder seine nächstjüngere Schwester beziehen. Mir bleibt nichts weiter übrig, als endlose Seiten von Taufeinträgen zu wälzen, um diesen ältesten Sohn vielleicht als Paten zu finden. Zu dumm, daß sein Vorname im Taufeintrag nicht erwähnt wird. Ich gehe davon aus, daß ein Schwiegersohn das Geschäft übernommen hat. Dieser Bartholomäus Friesener entstammt einer Knochenhauerdynastie. Alle seine Vorfahren, Onkel, Großonkel etc. sind Knochenhauer. Er ist der erste und einzige Kaufmann und Gewandschneider in der Familie. Daher meine Vermutung. Aber seine Trauung mit Barbara Christina Plath fand 1729 statt, also zwei Jahre NACH dem Tod Johann Plaths. 1727 konnte die Witwe Plath also noch nicht wissen, wie es weitergeht mit dem Geschäft ihres verstorbenen Mannes. Daraus könnte man folgern, daß diese Frage für sie aufgrund ihrer finanziell abgesicherten Position auch nicht unbedingt überlebensnotwendig war. Oder mache ich einen Denkfehler? Viele Grüße consanguineus |
#12
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![]() Zitat:
was du bräuchtest, wäre die zunftordnung für den fall, dass der meister die frau mit noch minderjährigen kindern zurücklässt. danach richteten sich die möglichkeiten der frau bzw. des gesellen, der z.b. trotzdem oder früher zur meisterprüfung zugelassen wäre. |
#13
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![]() Hallo sternap,
soweit mir bekannt (ich kann mich auch irren!), benötigte ein Kaufmann keinen Meisterbrief. Und Gewandschneider, also Tuchhändler , so kenne ich es aus anderen Städten Norddeutschlands, gehörten keiner Zunft an, sondern einer Gilde. Das mag in Stettin zu der Zeit anders gewesen sein. Keine Ahnung. Viele Grüße consanguineus |
#14
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![]() Hallo Consanguineus,
wäre es vielleicht möglich, dass man Barbara Christina Plath und Bartholomäus Friesener schon früher verlobt hat und der zukünftige Schwiegersohn in das Geschäft eingestiegen ist, die Hochzeit aber einfach etwas später stattfand, z.B. wegen des Alters der Braut? Oder dass die Witwe die Geschäfte eine kurze Zeit lang geführt hat, während sie auf der Suche nach einem Schwiegersohn war? Viele Grüße Annika |
#15
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![]() Hallo Annika,
da ist selbstverständlich alles denkbar! Ich finde halt die Idee ziemlich spannend, daß auch vor knapp 300 Jahren eine Frau nicht zwangsläufig das rechtlose Wesen war, als das sie meistens dargestellt wird, sondern sich unter gewissen Umständen die Freiheit nehmen konnte, sich trotz einer Vielzahl kleiner Kinder nicht wieder zu verheiraten. Und da geht es ja nicht nur m die materielle Freiheit! Viele Grüße consanguineus |
#16
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![]() Vielleicht steht in diesem Artikel auch noch etwas Hilfreiches (es ist schon länger her, dass ich ihn mal gelesen habe):
https://www.zedler-lexikon.de/index....&view=100&l=de Sie könnte auch ihr Trauerjahr eingehalten haben und als das Trauerjahr ablief, gab es schon die Perspektive eines Schwiegersohns, der das ganze übernimmt. Viele Grüße Annika |
#17
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![]() Hochinteressant, Annika, vielen Dank!
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#18
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![]() Habe mich schon oft gefragt, warum ich teilweise Frauen begegne in den alten Unterlagen, die offensichtlich "ihren Mann stehen" und daran nicht gehindert wurden, obwohl ihre Zeitgenossinnen ziemlich rechtlos waren, z. B. einen Vormund bekamen. Kann es sein dass diese Frauen so charismatisch und überlegen waren, dass die Umgebung sie einfach in "männlicher" Position respektierte? Oder rückwärts betrachtet - würde eine Christine Lagarde z. B. sich auch im 17. Jahrhundert durchgesetzt haben?
Die zweite Frau meines 4fachen Urgroßvaters z.B. brachte als Witwe eine Schankwirtschaft in die Ehe und zahlte die Steuern für diese Wirtschaft selbst, trotzdem sie einen Ehemann hatte. Sie hat in der Steuerliste des Rittergutes ihren eigenen Eintrag, er auch. Auch im "Riesengebirgsboten" aus dem 19. Jh. lese ich öfter von Frauen, die nach dem Tode des Ehemannes sein Geschäft weiterführen. LG Iris Geändert von Geschichtensucher (15.01.2022 um 00:41 Uhr) |
#19
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![]() Hallo zusammen,
in älterer Zeit benötigte eine Frau fast immer einen Vormund. Grob gesagt: Dies war entweder (sofern sie noch ledig und nicht mündig war) der elterliche Vormund (Vater), der eheliche Vormund (Ehemann) oder (im Streitfall vor Gericht, insbesondere auch bei Interessenwahrnehmung gegenüber dem eigenen Ehemann) ein individuell obrigkeitlich eingesetzter, sog. kriegischer Vormund. Nach der Vorstellung der Zeit diente die Vormundschaft dem Schutz vor Unerfahrenheit im Rechts- und Geschäftsverkehr. Demgemäß benötigten etwa erfahrene Kaufmannswitwen, die das Geschäft weiterführten, eines solchen Vormundes oft nicht. Soweit ich weiß, gibt es eine Reihe von Literatur über solche Kaufmannswitwen. Alle diese mehr oder weniger starken Varianten der gegenseitigen "Bevormundung" bestehen in veränderter, meist abgeschwächter Form und unter anderem Namen bis heute fort: sei es in Gestalt der elterlichen Sorge (gegenüber den Kindern), sei es in Gestalt von gewissen Zustimmungserfordernissen und dem Ehegüterrecht unter Ehegatten oder sei es in Gestalt des Anwaltszwangs vor Gericht (je nach Instanz und Streitwert). Zur Frage der (Wieder-) Verheiratung: Seit jeher gilt der Grundsatz consensus facit nuptias. Gegen den erklärten Willen kann niemand (egal ob Mann oder Frau) heiraten oder verheiratet werden. Ob man allerdings aufgrund von gesellschaftlicher Konvention oder aus finanzieller Notwendigkeit heraus doch "Ja" sagt, steht auf einem anderen Blatt. Im Übrigen ist die Welt voll von Vorurteilen - in der Gegenwart, und bezogen auf die Vergangenheit erst recht. Es grüßt der Alte Mansfelder |
#20
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![]() Zitat:
eine Christine Lagarde wäre im 17. Jahrhundert vor Gericht wohl nicht so glimpflich davongekommen wie 2016. Ich gehe davon aus, daß man sie damals als Hexe verbrannt hätte... ![]() Viele Grüße consanguineus |
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